Überbetriebliche Lehrausbildung
https://lehre.tsn.at/duale-ausbildung/sonderformen/ueberbetriebliche-lehrausbildungArten der überbetrieblichen Lehrausbildung
- Ausbildung von Personen in einem Lehrberuf in Ausbildungseinrichtungen, die weder von einem Lehrberechtigten geführt werden noch Schulen oder im § 29 Berufsausbildungsgesetz angeführte Anstalten sind (§ 30 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz). Diese Art der überbetrieblichen Ausbildung bedarf einer Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.
- Ausbildung von Personen durch eine Ausbildungsreinrichtung, die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurde (überbetriebliche Lehrausbildung im Auftrag des Arbeitsmarktservice - § 30b Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz). Dazu ist keine Bewilligung des Bundesminsters für Wirtschaft, Familie und Jugend erforderlich.
- Ausbildung von Personen, die sich in vom Arbeitsmarktservice beauftragten Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung befinden. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme mindestens 1 Jahr dauert, die Personen bei Eintritt in die Maßnahme das 20. Lebensjahr vollendet haben und der Lehrlingsstelle gemeldet wurden (Facharbeiterausbildungsinitiative - § 30b Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz).
- Personen, die in einer der genannten Arten der überbetrieblichen Lehrausbildung ausgebildet werden, sind an Berufsschulen ordentliche Schülerinnen und Schüler.
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